Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von insgesamt 9.42 Stunden geltend (vgl. Kostennote vom 23. Dezember 2016). Dies scheint im Vergleich zum Aufwand vor erster Instanz (7.16 Stunden) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Wortlaut der beiden Beschwerdeschriften nahezu identisch ist, als zu viel. Die Kammer erachtet einen gesamten Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren von 6 Stunden als angemessen. Die Auslagen belaufen sich gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 45.90. Dies ergibt für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘669.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).