Die Erhebung der Beschwerde erscheint im Lichte dieser Umstände verständlich. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 14. Besondere Umstände können nicht nur den Verzicht auf die Verfahrenskosten sondern grundsätzlich auch einen ganzen oder teilweisen Parteikostenersatz rechtfertigen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 16 zu Art. 108 VRPG). Die Kammer erachtet es vorliegend aus den genannten Gründen als angemessen, dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens für das oberinstanzliche Verfahren einen Parteikostenersatz zuzusprechen.