Eine solche Praxisänderung liegt im abweisenden Entscheid des ASMV vom 9. Mai 2016 vor. Zwar stellte das Bundesgericht bereits am 17. März 2016 die bisherige Auslegung einer entsprechenden kantonalen Vollzugsnorm zum Anwendungsbereich von EM als bundesrechtswidrig fest, bezog sich dabei aber auf eine Regelung des Kantons Solothurn. Erst am 3. Oktober 2016, mithin nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 2. Oktober 2016, stellte das Bundesgericht klar, dass auch die bisherige bernische Praxis bundesrechtswidrig war. Die Erhebung der Beschwerde erscheint im Lichte dieser Umstände verständlich.