13. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Besondere Umstände liegen etwa darin, dass die Grundsätzlichkeit der zu beurteilenden Fragen die Beschwerdeführung trotz Unterliegens als gerechtfertigt erscheinen lässt oder wenn das Unterliegen auf eine Präzisierung der Praxis bzw. eine Praxisänderung zurückzuführen ist (MERK-