12. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 31. August 2016 abzuweisen. Der Entscheid der ASMV, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung des Electronic Monitorings per sofort (das heisst auch hinsichtlich aller bereits hängiger Gesuche) umzusetzen, ist rechtstaatlich korrekt. V. Kosten und Entschädigungen