Der Beschwerdeführer kann mithin aus dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Verweigerung der Sondervollzugsform des Electronic Monitorings gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1253/2015 und der damit einhergehenden Praxisänderung im Kanton Bern ist zulässig.