Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verfügung der ASMV vom 7. Januar 2016, mit welcher der Beschwerdeführer zum Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten wurde (vgl. die Vollzugsakten), keine Vertrauensgrundlage darstellt. So wurde der Beschwerdeführer darin einzig darauf hingewiesen, er habe unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, seine Strafe in der Sondervollzugsform Electronic Monitoring zu verbüssen. Dabei handelt es sich mitnichten um eine vorbehaltlose Zusicherung.