[…] Soweit sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen der ABaS anlässlich einer Informationsveranstaltung stützen will, fehlt es offensichtlich am Erfordernis (1). Sodann ist das Regionalgericht Bern- Mittelland nicht zuständig für die Bewilligung von EM und damit offensichtlich auch nicht für die Erteilung von Auskünften zu dieser Sondervollzugsform. Dies konnte und musste der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen (Vorakten: pag. 27). Es fehlt daher insoweit am Erfordernis (2).»