9 (2) Die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. (3) Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar. (4) Aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. (5) Die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.