«Auf Auskünfte, die sich hinterher als unzutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen, und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (dazu und zum Folgenden: TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22, Rz. 15 f.): (1) Die Auskunft wurde vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen erteilt.