Vorliegend macht der auch im Strafverfahren bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, er habe von der ASMV eine verbindliche Zusicherung des Vollzugs in Form von Electronic Monitoring erhalten. Nur dann aber wäre er allenfalls in seinem Vertrauen zu schützen gewesen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, aus dem Umstand, dass er von verschiedenen Seiten diverse Informationen zum Electronic Monitoring erhalten hat (pag. 43):