Monitoring gleich angewendet hat, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Gegen Änderungen der materiell rechtlichen Praxis gibt es zudem keinen allgemeinen Vertrauensschutz (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, §23 N. 16). Anders verhält es sich nur, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert war oder die Behörde sonstwie entsprechende Erwartungen geweckt hatte.