Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung führt indes dazu, dass bei teilbedingten Strafen die gesamte ausgesprochen Dauer der Freiheitsstrafe massgebend ist und damit faktisch zu einer Praxisänderung betreffend der Gewährung von Electronic Monitoring im Kanton Bern. Ein Änderung einer gefestigten Behördenpraxis bei unverändertem Normenwortlaut bringt zwangsläufig gewisse Ungleichbehandlungen mit sich (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23 N. 14). Weil die ASMV die neue Praxis jedoch auf alle noch hängigen Gesuche um Electronic Monitoring gleich angewendet hat, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.