An dieser Stelle ist – insbesondere für die theoretischen Grundlagen zum Gleichbehandlungsgebot und zum Grundsatz des Vertrauensschutzes – vorab auf die durchwegs zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 38 ff.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend zu keiner Rechtsänderung gekommen ist (vgl. Ziff. 10 hiervor). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung führt indes dazu, dass bei teilbedingten Strafen die gesamte ausgesprochen Dauer der Freiheitsstrafe massgebend ist und damit faktisch zu einer Praxisänderung betreffend der Gewährung von Electronic Monitoring im Kanton Bern.