Er habe deshalb zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ihm der Strafvollzug in der Form des Electronic Monitorings gewährt würde und habe entsprechend auf eine Berufung verzichtet. Zudem habe ihm die ASMV mit Verfügung vom 7. Januar 2016 mitgeteilt, dass er unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit habe, seine Strafe in Form des Electronic Monitorings zu verbüssen und somit die Ausführungen des ABaS bzw. des urteilenden Gerichtspräsidenten bestätigt.