8 bzw. Rechtsanwendung der ASMV bezüglich der Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring verlassen. Beim Verzicht auf die Berufung gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 hätten unter anderem die Ausführungen der ABaS als Teil der zuständigen Vollzugsbehörde sowie diejenigen des Gerichtspräsidenten anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung eine wesentliche Rolle gespielt. Er habe deshalb zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ihm der Strafvollzug in der Form des Electronic Monitorings gewährt würde und habe entsprechend auf eine Berufung verzichtet.