Gutheissung oder Ablehnung der grundsätzlich gutzuheissenden Gesuche einzig davon abhängig gewesen sei, wie schnell die ASMV diese behandelt habe. Dies stelle zweifelsfrei keinen sachlichen Grund dar, der eine solche Ungleichbehandlung erlauben würde. Gleichzeitig rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Er habe sich auf das bisher geltende, kantonale Recht und die langjährige Praxis