Vertrauensschutz: Der Beschwerdeführer stellt weiter fest, dass von sämtlichen relevanten Gesuchstellern (teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von über 12 Monaten mit zu vollziehendem Teil von bis zu 12 Monaten), die die Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form des Electronic Monitorings erfüllen würden und vor dem 17. März 2016 verurteilt worden seien bzw. ihr Gesuch gestellt hätten, bloss diejenigen das Privileg des Electronic Monitorings erhalten würden, die das Glück gehabt hätten, dass über ihr Gesuch vor dem 17. März 2016 entschieden worden sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass die