«Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die ASMV Art. 3 Abs. 1 lit. b EM- Verordnung im Ergebnis zu Recht nicht mehr zur Anwendung gebracht hat, nachdem das Bundesgericht dessen Gehalt für bundesrechtswidrig erklärt hatte. Auch wenn Art. 3 Abs. 1 lit. b EM- Verordnung nach wie vor in Kraft ist, darf er ab Bekanntwerden seiner Bundesrechtswidrigkeit und für die Zukunft nicht mehr angewendet werden.