Dieser Grundsatz ist von allen rechtsanwendenden Behörden des Bundes und der Kantone von Amtes wegen zu beachten (BSK BV-WALDMANN, N. 6 zu Art. 49 BV). Aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung (Art. 3 BV) folgt, dass kompetenzwidrig erlassenes kantonales Recht grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten kann. Vorrangbelastetes kantonales Recht hat der Anwendung der einschlägigen Bundesregelung zu weichen (BSK BV-WALDMANN, N. 21 zu Art. 49 BV). Im Ergebnis hielt die POM dazu korrekt fest (pag. 21):