enthalten ist (namentliche die Massgeblichkeit des unbedingt zu vollziehenden Teils bei teilbedingten Freiheitsstrafen), fest und versagte ihr in der Folge die Anwendung. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall von Rückwirkung neuen Rechts, sondern um einen Fall von derogatorischer Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Dieser Grundsatz ist von allen rechtsanwendenden Behörden des Bundes und der Kantone von Amtes wegen zu beachten (BSK BV-WALDMANN, N. 6 zu Art.