7 Das Bundesgericht stellte damit einzig die Bundesrechtswidrigkeit der Regelung, wie sie auch in Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kantons Bern über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des "Electronic Monitoring" (EM-Verordnung; BSG 341.12) enthalten ist (namentliche die Massgeblichkeit des unbedingt zu vollziehenden Teils bei teilbedingten Freiheitsstrafen), fest und versagte ihr in der Folge die Anwendung.