Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. So hat bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass vorliegend kein neues Recht in Kraft getreten ist und es folglich auch nicht um die Frage geht, ob es sich um eine unzulässige Rückwirkung neuen Rechts handelt oder nicht (vgl. dazu pag. 35 f.). Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid, dass sich §16 der solothurnischen Justizvollzugsverordnung nicht auf den Bundesratsbeschluss vom 2. September 2015 stützen könne, welcher den Vollzug im Electronic Monitoring für «Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr» bewillige.