Der Beschwerdeführer habe sein vollständiges Gesuch um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring am 13. Januar 2016 bei der ASMV eingereicht bzw. mit seiner Stellungnahme vom 4. März 2016 ergänzt. Der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob ihm Electronic Monitoring gewährt werden könne oder nicht, habe sich damit spätestens am 4. März 2016 abschliessend verwirklicht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege dadurch, dass die Rechtsänderung auf den vor deren Eintritt abschliessend verwirklichten Sachverhalt angewendet worden sei, eine echte Rückwirkung vor.