Der Beschwerdeführer macht geltend, die ASMV wende gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1253/2015 Art. 3 Abs. 1 lit. b der EM-Verordnung nicht mehr an. Somit sei durch den Bundesgerichtsentscheid geltendes kantonales Recht faktisch aufgehoben worden bzw. werde seither neues Recht angewendet. Da eine übergangsrechtliche Regelung fehle, sei die Änderung mit Entscheid des Bundesgerichts am 17. März 2016 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer habe sein vollständiges Gesuch um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring am 13. Januar 2016 bei der ASMV eingereicht bzw. mit seiner Stellungnahme vom 4. März 2016 ergänzt.