Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde (vgl. ihre diesbezüglichen Ausführungen auf pag. 37 amtliche Akten ASMV). Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist mithin unberechtigt.