Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Frage, ob es beim genannten Dossier um einen vergleichbaren Sachverhalt geht oder nicht, auf die Auskunft der ASMV zu vertrauen. Diese führte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2016 aus, es handle sich bei diesem Fall nicht um eine teilbedingte Strafe, sondern um eine rein unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (pag. 24 amtliche Akten ASMV). Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.