Das Bundesgericht bezieht sich in diesem Urteil zwar auf die Justizvollzugsverordnung des Kantons Solothurn. Inhaltlich ist diese Regelung jedoch identisch zu jener im Kanton Bern; beide Kantone sind für die Berechnung der Strafdauer bei teilbedingten Freiheitsstrafen von dem unbedingt zu vollziehenden Teil ausgegangen. Das Bundesgericht hat mittlerweile explizit festgehalten, dass auch die im Kanton Bern bestehende Regelung bundesrechtswidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4).