4 hinzuweisen und ihnen diese «schmackhaft» zu machen. Dies unter anderem deshalb, um allenfalls im Wissen um einen Strafvollzug mit Electronic Monitoring von einer allfälligen Berufungsanmeldung gegen das Urteil abzusehen. IV. Rechtliches 7. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_1253/2015 Folgendes (E. 2):