drohe. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 wies die ASMV darauf hin, dass es bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall, bei dem das EM-Gesuch nach Ergehen des neuen Bundesgerichtsurteils gutgeheissen worden sei, nicht um eine teilbedingte Freiheitsstrafe, sondern um eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter zwölf Monaten gegangen sei, weshalb die Fälle – so die ASMV sinngemäss – nicht vergleichbar seien.»