Zudem sei ihm ein Fall bekannt, bei dem ein vergleichbares EM-Gesuch nach Ergehen des neuen Bundesgerichtsurteils gutgeheissen worden sei. Schliesslich verstosse die Verweigerung von EM gegen den Vertrauensgrundsatz, zumal ihn der Gerichtspräsident auf die Möglichkeit des EM-Vollzuges hingewiesen habe, worauf er auf eine Berufung verzichtet habe. Sodann habe die ASMV später die Aussage des Gerichtspräsidenten insofern bestätigt, als sie ihm mitgeteilt habe, ihm stehe die Vollzugsform des EM grundsätzlich offen. Nun werde ihm das EM verweigert, wobei er auf seinen Berufungsverzicht nicht zurückkommen könne und ihm der Verlust des Kontakts zu seiner Familie und seiner Arbeitsstelle