In seiner Beschwerde vom 09. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf seinen Fall, stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Ausserdem liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, da die Gutheissung oder Ablehnung grundsätzlich gutzuheissender EM-Gesuche mit gleicher Ausgangslage letztlich einzig davon abhängig gewesen sei, wie schnell die ASMV die jeweiligen Gesuche behandelt habe. Darin sei kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung zu sehen. Zudem sei ihm ein Fall bekannt, bei dem ein vergleichbares EM-Gesuch nach Ergehen des neuen Bundesgerichtsurteils gutgeheissen worden sei.