b EM-Verordnung dementsprechend anzuwenden. Es handle sich dabei nicht um eine echte Rückwirkung, zumal das Verfahren betreffend EM bei Ergehen des Bundesgerichtsurteils hängig und damit der massgebliche Sachverhalt nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Vertrauensschutz stehe einer Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht entgegen, zumal die für die Bewilligung von EM zuständige Behörde keine Vertrauensgrundlage geschaffen habe. In seiner Beschwerde vom 09. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf seinen Fall, stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar.