Zur Begründung führte die ASMV im Wesentlichen aus, dass Bundesgericht habe mit Urteil vom 17. März 2016 in der Sache 6B_1253/2015 festgehalten, bei teilbedingten Freiheitsstrafen sei für die Gewährung von EM das Gesamtstrafmass und nicht nur der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe massgebend. Demnach könne dann kein EM gewährt werden, wenn die gesamte Strafe (bedingter und unbedingter Teil zusammen) die Grenze von zwölf Monaten übersteige. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei per sofort umzusetzen und Art. 3 Abs. 1 lit. b EM-Verordnung dementsprechend anzuwenden.