Mit Verfügung vom 09. Mai 2016 wies die ASMV das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2016 um Bewilligung der Vollzugsform des EM ab und bot ihn per 04. Juli 2016 zum Antritt des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten auf (Vorakten: pag. 96 ff.). Zur Begründung führte die ASMV im Wesentlichen aus, dass Bundesgericht habe mit Urteil vom 17. März 2016 in der Sache 6B_1253/2015 festgehalten, bei teilbedingten Freiheitsstrafen sei für die Gewährung von EM das Gesamtstrafmass und nicht nur der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe massgebend.