Ausserdem sei fraglich, inwieweit dieses Urteil für den Kanton Bern überhaupt verbindlich sei (Vorakten: pag. 93 f.). Mit Verfügung vom 09. Mai 2016 wies die ASMV das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2016 um Bewilligung der Vollzugsform des EM ab und bot ihn per 04. Juli 2016 zum Antritt des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten auf (Vorakten: pag.