Folglich werde sein EM-Gesuch abgewiesen werden müssen (Vorakten: pag. 91 f.). Mit Eingabe vom 15. April 2016 hielt der Beschwerdeführer dennoch an seinem Gesuch fest und führte aus, der Gerichtspräsident habe ihn darauf hingewiesen, dass ihm die Vollzugsform des EM offen stehen würde, und habe denn auch den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf unter zwölf Monate angesetzt. In Kenntnis der gängigen Praxis