Er hielt an seinem Gesuch fest und führte aus, er erfülle alle Voraussetzungen für die Gewährung von EM. Zudem habe der Gerichtspräsident anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung davon gesprochen, dass ihm die Vollzugsform des EM offen stehen würde, damit er seinem geregelten Tagesablauf weiterhin nachgehen könne und nicht wieder vor dem Nichts stehe. Am 23. März 2016 informierte die ASMV den Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches, dass ein Bundesgerichtsentscheid ergangen und im Moment nicht klar sei, wie man künftig mit den teilbedingten Strafen im EM-Vollzug verfahren wolle.