Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 5. Auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2016 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Sachverhalt 6. Für den Sachverhalt kann vorliegend auf die unbestritten gebliebene Zusammenfassung der Geschehnisse im POM-Entscheid vom 31. August 2016 verwiesen werden (pag. 29 f.):