Mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragte sie ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf Grund besonderer Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG seien die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt B.________ sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2 II. Formelles