3. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 11. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 65 f.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 71 f.). Daraufhin erhielt die Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Stellungnahme (pag. 77 f.). Mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragte sie ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.