Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2016 sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring vom 13. Januar 2016 gutzuheissen; 2. Eventualiter sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Dem Beschwerdeführer (Gesuchsteller) sei für das Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitorings das Recht zur unentgeltlichen