Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 9. Mai 2016 sowie die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring beantragte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 19 ff.).