A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 83‘281.15 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ AG. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage der D.________ AG werden keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, ist für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz zu bestimmen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: