136 und in Anwendung in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 179 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.