Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz obsiegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 3‘623.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 7‘245.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘245.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).