179. Amtliches Honorar Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, ist für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz zu bestimmen. Sie hat die Angemessenheit des geltend gemachten Honorars für ihr Verfahren zu beurteilen. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 82,88 Stunden geltend (pag. 8153). Rechtsanwalt B.________ ist angesichts des doch beträchtlichen Aktenumfangs ein angemessener Aufwand von 50 Stunden zu entschädigen. Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz obsiegt, ist Rechtsanwalt B._____