428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6‘000.00 bestimmt und sind ebenfalls zu 2/3 durch den Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 verurteilt. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.