178. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte im Umfang von rund 1/3 als obsiegend zu gelten. Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demzufolge 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘804.90, ausmachend CHF 20‘536.60, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘268.30 trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).