125 Wie sich aus den Ausführungen der D.________ AG vor erster Instanz ergibt, hat sie zutreffend nur die fälligen Forderungen als Schaden geltend gemacht (pag. 7519 ff.) Im oberinstanzlichen Verfahren bestätigte sie ihre erstinstanzlich geltend gemachte Forderung (pag. 8074). Die Zivilklage der D.________ AG ist vollumfänglich gutzuheissen und der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 83‘281.15 an die Straf- und Zivilklägerin 2 verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. LIII. Kosten und Entschädigung